6.5. Auch die Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. b) ist sachlich gehalten, bezieht sich auf die Dienstleistungen der Klägerin und enthält keine unnötig verletzenden Äusserungen. Sie gibt wieder, dass die bewertende Person Gebrauchsspuren an den Anlagen wahrnahm und dass der Salzgehalt in der Salztherme nicht stimme. Die Klägerin behauptet schlicht, im massgebenden Zeitpunkt sei entgegen der Bewertung kein Rost vorhanden gewesen und sämtliche Knöpfe und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte