Es wird von rutschigen Böden, der Salzkonzentration im Meersalzbad und einem Vorkommnis am Ende des Besuchs berichtet. Die Bewertung enthält keine persönlichen Angriffe. Bei den Ausführungen betreffend den Salzgehalt geht es im Kern darum, dass die betroffene Person offenbar nicht floaten konnte. Dies ist eine subjektive Wahrnehmung der Person, welche sie im Rahmen einer Bewertung äussern darf. Die subjektiven Wahrnehmungen der Ereignisse am Ende des Besuchs erscheinen nicht unnötig verletzend, sondern vielmehr als vertretbare Werturteile über die Dienstleistungen der Klägerin. Die Bewertung erweist sich somit nicht als persönlichkeitsverletzend.