6.4. Hinsichtlich der in Rechtsbegehren Ziff. 3. a) wiedergegebenen Bewertung ist anzuführen, dass tatsächliche Ungenauigkeiten nur dann persönlichkeitsverletzend sind, wenn sie die Beklagte in einem falschen Licht erscheinen lassen (BGE 105 II 165 E. 3b); Kirchschläger, Haftpflichtkommentar, Art. 28/28a N 22). Die Klägerin bietet dem Publikum ihre Dienstleistungen an und setzt sich dadurch dem Risiko auch subjektiver Bewertungen aus. Dies hat sie als Unternehmen zu akzeptieren. Für einen durchschnittlichen Leser macht die Bewertung einen sachlichen Eindruck. Es wird von rutschigen Böden, der Salzkonzentration im Meersalzbad und einem Vorkommnis am Ende des Besuchs berichtet.