6.3.2. Die Abnahme von Beweisen für ihre Behauptung, die Bewertungen stammten nicht von ihren Kunden, hat die Klägerin nicht beantragt. So hätte sie beispielsweise mittels Editionsbegehren zusätzliche Informationen hinsichtlich der Personen verlangen können, von denen sie auf der beklagtischen Webseite negativ bewertet wurde. Entsprechendes hat sie indessen unterlassen. Damit scheitert der Einwand, die Bewertungen in Rechtsbegehren Ziffer 3. a) bis i) seien falsch, weil sie nicht von Kunden stammten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte