6.2. Nach Art. 12 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DSG verletzt eine Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person, wenn diese unrechtmässig erfolgt. Unrechtmässig ist sie, wenn ein Verstoss gegen eine spezifische gesetzliche Bestimmung vorliegt (SHK Baeriswyl, 2015, Art. 4 N 11) und insbesondere dann, wenn eine Verletzung von Art. 28 ZGB gegeben ist. Es ist daher zu prüfen, ob die einzelnen Äusserungen persönlichkeitsverletzend i.S.v. Art. 28 ZGB sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewertungen unnötig verletzend (vgl. oben Ziff. III./3.2.) oder unwahr sind (vgl. Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., Rz. 906).