6.1. Die Klägerin scheint diese Anträge ebenfalls auf Art. 12 DSG, Art. 4 DSG und Art. 28 ZGB zu stützen. Sie behauptet im Wesentlichen, die beanstandeten Äusserungen seien unwahr hinsichtlich ihres Inhalts und weil die Äusserungen suggerieren würden, es bestehe eine Kundenbeziehung der Urheber der Bewertungen mit der Klägerin. Letzteres bestreitet die Klägerin weitgehend (act. 3 Ziff. II./29 ff.). Die Beklagte wendet ein, es liege keine widerrechtliche Datenbearbeitung vor, weshalb die Voraussetzungen eines Löschungsbegehrens nicht erfüllt seien (act. 41 Rz. 58). Sie führt aus, es sei unklar, inwiefern ihre Plattform den Ruf der Klägerin schädige.