5.1.2. Zweitens trägt die Plattform durch die darauf bereitgestellten Informationen zum Abbau von Informationsasymmetrien bei. Auch dadurch wird der Wettbewerb zwischen Anbietern von Dienstleistungen gestärkt, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 27 BV und Art. 94 BV). Durch eine verbesserte Informationslage von Konsumentinnen und Konsumenten verstärkt sich der Wettbewerb zwischen Unternehmen.