5.1.1. Erstens ist der Plattformbetrieb womöglich durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt (Art. 16 BV). Die Informationsfreiheit schützt u.a. jegliche Form der Suche und des Sammelns von Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen sowie die Informationsaufbereitung und -speicherung (BSK BV-Hertig, 2015, Art. 16 N 24). In BGE 138 II 346 E. 10.6.1. wurde zwar offengelassen, inwiefern das Interesse Dritter an Informationsbeschaffung und -verwendung Art. 16 Abs. 3 BV unterliegt. Wie im genannten Fall dienen die Dienstleistungen der Beklagten aber auch hier Reisenden bei der Suche nach Informationen.