5. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist zudem bloss dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Als überwiegende private Bearbeitungsinteressen kommen die Interessen der bearbeitenden Person, insbesondere ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen (BGE 138 II 346 E. 10.6.1.) und die Interessen Dritter in Frage (BSK DSG- Rampini, Art. 13 N 21).