© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und gemischten Werturteilen (BGE 127 III 481 E. c) cc)). Die von der Klägerin beanstandeten übrigen Bilder, die sie nicht selbst veröffentlicht hat, überschreiten diese Schwelle nicht. Sie setzen das Ansehen der Klägerin keineswegs empfindlich herab. 4.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen – soweit aufgrund gültigen Widerrufs der Einwilligung überhaupt von solchen auszugehen ist – höchstens leicht sind.