Die Klägerin bietet ihre Dienstleistungen öffentlich gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis an, weshalb die Weiterverbreitung von bereits durch sie veröffentlichte Angaben ihre Persönlichkeit nicht verletzen können. Eine Verletzung des Rechts auf Respektierung des Privatlebens kommt damit nicht in Frage (vgl. Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., Rz. 883 und 877). Auch eine Verletzung des Rechts auf Ehre (Hürlimann Kaup/Schmid, a.a.O., Rz. 876) ist durch die Veröffentlichung der genannten Personendaten offensichtlich nicht gegeben.