Ein so konstruierter Anspruch auf Löschung bzw. auf ein Verbot der Veröffentlichung scheitert jedoch. Denn bei der Firma, dem Standort, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Webseite, der Telefonnummern und vielen Fotos handelt es sich um Tatsachen aus der Gemeinsphäre (vgl. BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 27; Kirchschläger, Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 28/28a N 18), die bereits durch die Klägerin selbst auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht wurden. Die Klägerin bietet ihre Dienstleistungen öffentlich gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis an, weshalb die Weiterverbreitung von bereits durch sie veröffentlichte Angaben ihre Persönlichkeit nicht verletzen können.