4. Eine Persönlichkeitsverletzung könnte des Weiteren darin liegen, dass durch die Veröffentlichung der Firma, des Standorts, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Verlinkung der Webseite der Klägerin, der Telefonnummer, der Fotos und der Bewertungen gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten verstossen wird (Art. 4 Abs. 1 DSG). Stellt die Bearbeitung von Personendaten einen Verstoss gegen Art. 28 Abs. 1 ZGB dar, so ist sie nicht rechtmässig und damit unzulässig (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DSG und Art. 28 ZGB). Ein so konstruierter Anspruch auf Löschung bzw. auf ein Verbot der Veröffentlichung scheitert jedoch.