verhält, kann indessen offen bleiben. Die Rechtsbegehren der Klägerin scheitern trotzdem. Denn – wie zu zeigen sein wird – ist eine allfällige leichte Persönlichkeitsverletzung aufgrund einer Datenbearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG) vorliegend nicht widerrechtlich.