Die betroffene Person dürfe die Einwilligung nur dann widerrufen, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit dasjenige der Verletzerin an der Aufrechterhaltung der Verletzung bedeutend übersteige. Zudem müsse in finanzieller Hinsicht ein angemessener Ausgleich erfolgen (Haas, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Diss. Luzern, 2007, Rz. 566; vgl. Aebi-Müller, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Schweiz und in Deutschland, Habil. Bern, 2005, S. 107 Fn. 553; vgl. BSK DSG- Rampini, Art.