3.2. Der Ausdruck Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DSG). Auch darf er nicht ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen ihren ausdrücklichen Willen bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Art. 12 Abs. 2 lit. a und b DSG enthalten eine gesetzliche Fiktion.