II./17. ff.; act. 51 Rz. 45 ff.). Die Beklagte entgegnet, sie bearbeite nicht per se Personendaten (act. 41 Rz. 48 f.). Soweit sie Personendaten bearbeite, habe die Klägerin qua AGB in die Bearbeitung eingewilligt (act. 41 Rz. 56 f. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Rz. 25 ff.). Die Bearbeitung sei überdies durch überwiegende öffentliche und private Interessen gerechtfertigt (act. 41 Rz. 50 ff.).