II./2. f.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 habe die Klägerin die Beklagte dazu aufgefordert, sämtliche Daten zu löschen, die sie über die Klägerin in ihrer Datensammlung gespeichert hat (Beizugsakten SZ.2020.34-WI2ZE- AMU gest.act. 4). Damit habe die Klägerin der Beklagten ihre Einwilligung in die Datenspeicherung und -bearbeitung entzogen, sofern man überhaupt von einer zuvor erteilten Einwilligung ausgehen dürfe (act. 3 Ziff. II./7. f.). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer widerrechtlichen Datenbearbeitung. Sie behauptet, es liege ein überwiegendes öffentliches und privates Interesse vor, weshalb die Datenbearbeitung gerechtfertigt sei (act. 41 Rz. 50 ff. und Rz. 71 ff.).