1. Aus dem vorne zur Gerichtsstandsklausel Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Streitigkeit nicht von der Rechtswahlklausel erfasst ist. Die Klägerin hat als potenziell Geschädigte vorliegend die Wahl getroffen, schweizerisches Recht zur Anwendung zu bringen (Art. 139 Abs. 1 lit. c IPRG; act. 3 Ziff. I./6. ff.). Demnach erfolgt die Beurteilung nach schweizerischem Recht. Im Übrigen wäre die in den AGB enthaltene Rechtswahl nach dem IPRG unzulässig. Eine solche wäre erst nach Eintritt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte