5. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Beurteilung der Streitigkeit örtlich zuständig (Art. 129 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, namentlich ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder wenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.00 überschreitet (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO). Zumindest eine der beiden alternativ en Voraussetzungen ist erfüllt. Damit ist auf die Klage einzutreten. III.