4.4 Im Sinne des Ausgeführten ist somit davon auszugehen, dass die vorliegende Streitigkeit weder von der Gerichtsstandsvereinbarung noch von der Rechtswahlklausel erfasst ist, da sie ihren Grund nicht in der inzwischen gekündigten Vereinbarung hat. Damit kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit offen gelassen werden, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht. Die Frage, ob die Gerichtsstandsklausel gegen Art. 5 IPRG verstossen würde, kann offen gelassen werden.