Für die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei allenfalls um eine Nutzung der Services durch Dritte handelt, ist nämlich die Rechtswahlklausel als Auslegungshilfe beizuziehen, da nicht leichthin anzunehmen ist, die Beklagte habe den Anwendungsbereich der Rechtswahlklausel anders definieren wollen als denjenigen der Gerichtsstandsklausel. Das gewählte Recht des [Bundesstaates], USA, findet gemäss Wortlaut der Rechtswahlklausel Anwendung auf die "Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Forderungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder ihrem Gegenstand ergeben."