4.3. Dabei ist es zumindest für die Beurteilung der Gerichtsstandsklausel irrelevant, dass das Angebot der Beklagten unter anderem auch die Möglichkeit umfasst, dass Dritte Bewertungen auf der Plattform abgeben und einsehen können. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei allenfalls um eine Nutzung der Services durch Dritte handelt, ist nämlich die Rechtswahlklausel als Auslegungshilfe beizuziehen, da nicht leichthin anzunehmen ist, die Beklagte habe den Anwendungsbereich der Rechtswahlklausel anders definieren wollen als denjenigen der Gerichtsstandsklausel.