4.1 Eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung der Services durch die Klägerin liegt offensichtlich nicht vor. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den allgemeinen Services, welche die Beklagte anbietet, fallen offensichtlich nicht unter den Wortlaut der Klausel. Vielmehr beschränkt die Klausel die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte von [Bundesstaat] auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung der Services durch Dritte.