Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Es stehen sich zwei juristische Personen gegenüber, welche im Geschäftsverkehr aktive, gewinnorientierte Marktteilnehmer seien. Im Kern gehe es der Klägerin um die Optimierung ihrer wirtschaftlichen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit. Die Klägerin habe offenbar den Eindruck, die auf der Webseite der Beklagten abgegebenen Bewertungen seien zu negativ (act. 32 Rz. 37).