3. Die Beklagte ist der Ansicht, X., Verwaltungsrat der Klägerin, habe sich selbst auf der beklagtischen Webseite registriert und sodann die Seite der Klägerin für sich beansprucht bzw. sich als "General Manager" verifiziert. In der Folge sei das B. LLC- Konto der Klägerin genutzt worden. Dies insbesondere um Management-Kommentare als Reaktion auf Bewertungen zu verfassen (act. 41 Rz. 25 ff. insb. Rz. 29). Anlässlich der Kontonutzung habe X. mehrfach die allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten akzeptiert (act. 32 Rz. 25 f.). Diese enthielten eine Gerichtsstandsklausel mit folgendem Wortlaut: "Gerichtsbarkeit und Anwendbares Recht