Ausserdem sei die fragliche Webseite (www. [...].ch) aufgrund der verwendeten ".ch-Domain", der Verfügbarkeit in sämtlichen Landessprachen und der Verwendung von Schweizer Franken auf schweizerische Kundschaft ausgerichtet. Der Erfolg trete daher am Sitz der Klägerin in [Ort im Kanton © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen] ein. Es gehe der Klägerin um ihre Persönlichkeitsrechte. Der vorliegende Streit sei nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb eine Gerichtsstandsvereinbarung nach der schweizerischen lex fori (Art. 5 IPRG) ohnehin unzulässig wäre (act. 3 Ziff. I./ 14.).