2. Die Klägerin begründet die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts im Wesentlichen mit Art. 129 Abs. 1 Satz 2 IPRG. Demnach sind für Klagen aus unerlaubter Handlung die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig. Bei Persönlichkeitsverletzungen trete der Erfolg grundsätzlich am Wohnsitz/ Sitz des Verletzten ein (act. 3 Ziff. I./5.). Die Klägerin mache eine Verletzung ihrer Persönlichkeit durch die Beklagte geltend. Es könne auf die Webseite der Beklagten von der Schweiz aus zugegriffen werden. Ausserdem sei die fragliche Webseite (www. [...].ch)