12. […] 13. Am 29. Juni 2023 führte das Handelsgericht schliesslich die Hauptverhandlung durch (vgl. act. 58). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine Noven vorgebracht (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). […] II. 1. Das angerufene Gericht hat die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung besteht unter anderem darin, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend umstritten.