8. Die Beklagte reichte innert erstreckter Frist (act. 27 und act. 29) am 14. März 2022 eine uneinlässliche, das heisst auf die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts beschränkte Klageantwort ein (act. 32). Sie beantragte im Wesentlichen, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Parteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer US- Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig seien. 9. Der Handelsgerichtspräsident stellte die uneinlässliche Klageantwort der Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2022 zu (act. 34), worauf diese mit Eingabe vom