5. Mit Eingabe vom 17. November 2020 (vgl. act. 1 bis 3) reichte die Klägerin beim Kreisgericht Wil Klage gegen die Beklagte ein, die sie mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angebrachtermassen zurückzog. Sie reichte die Klage mit Eingabe vom 25. November 2020 unter Wahrung der Rechtshängigkeit beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen erneut ein (Art. 63 Abs. 1 ZPO) und stellte die eingangs zitierten Rechtsbegehren. Die Klägerin begründet ihre Rechtsbegehren im Wesentlichen mit datenschutzrechtlichen Argumenten. 6. […] 7. […]