{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWahrnehmung über das Erscheinungsbild der Anlage dar. Die Klägerin führt nur\nunsubstantiiert aus, inwiefern der Tatsachenkern der Bewertung falsch sei (vgl. act. 3\nZiff. II./33. f.; act. 51 Rz. 49). Insgesamt gibt die Bewertung zwar einen subjektiven\nEindruck wieder. Sie ist aber sachlich abgefasst und keineswegs unnötig verletzend.\nDie Bewertung ist daher nicht persönlichkeitsverletzend.\n\n6.8. Die Klägerin bringt nur unsubstantiiert vor, ihre Anlage sei – entgegen der\nBewertung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3.e) – nicht durch Kaugummis verschmutzt.\nDie Bewertung ist sachlich, bezieht sich auf die Dienstleistungen der Klägerin und ist\ninsgesamt nicht persönlichkeitsverletzend.\n\n6.9. Die Klägerin behauptet, die Temperatur des Beckens sei in der Bewertung\ngemäss Rechtsbegehren Ziffer 3. g) bewusst wahrheitswidrig dargestellt, weil diese\nmindestens 32 Grad betrage (act. 3 Ziff. II./37.). Die Klägerin beschränkt sich jedoch\nauf diese Behauptung und vermag damit weder die Unwahrheit der Bewertung zu\nsubstantiieren noch zu beweisen. Die Bewertung ist sachlich gehalten, bezieht sich auf\ndie Dienstleistungen der Klägerin und ist insgesamt nicht persönlichkeitsverletzend.\n\n6.10. Dass der Nutzer, der die Bewertung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3. h) abgab,\ndie Anlage als dreckig empfand, ist ein gemischtes Werturteil, welches nicht unnötig\nverletzend ist. Vielmehr bezieht es sich auf die Dienstleistungen der Klägerin. Die\nKlägerin äussert den Verdacht eines konzertierten Verhaltens oder einer Bewertung\ndurch die Konkurrenz, weil die obgenannte Bewertung eine \"merkwürdige Koinzidenz\"\nzur Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. g) und 3. i) aufweise (act. 54 Rz. 49). Sie\nkann diesen Verdacht aber nicht weiter mit Beweisen untermauern und zeigte sich\nauch keineswegs bemüht, durch allfällige Editionsbegehren oder weitere Abklärungen\nzur Indentität der Urheber der Bewertung ihre Behauptung zu belegen. Insbesondere\nvermag sie nicht darzulegen, dass es sich nicht um zutreffende Erfahrungen mehrerer\nKunden handelt. Die Bewertung ist nicht persönlichkeitsverletzend und somit zulässig.\n\n6.11. Dass das Wasser gemäss der Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. i) nach\nder Wahrnehmung des Kunden unangenehm roch, stellt ein Werturteil, eine subjektive\nWahrnehmung der entsprechenden Person, dar. Es ist daher unbehilflich, dass die\nKlägerin behauptet, dies sei falsch (act. 3 Ziff. II./39.). Die Behauptung, die Anlage sei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht sauber gewesen, stellt ein gemischtes Werturteil dar, das weder nachweislich\nfalsch noch unnötig verletzend ist (act. 3 Ziff. II./39.). Die Bewertung ist sachlich\ngehalten, betrifft die Dienstleistungen der Klägerin und ist nicht\npersönlichkeitsverletzend.\n\n6.12. Die Klägerin beschränkt sich hinsichtlich der Bewertung in Rechtsbegehren\nZiffer 3. j) darauf zu behaupten, man müsse sich nicht für Kurse anmelden. Insofern\nmisslingt der Nachweis, dass die Bewertung in dieser Hinsicht falsch ist. Die\nBehauptung, es seien Fr. 10.00 geschuldet, wenn man wider Erwarten einen Kurs nicht\nbesuchen könne, erweist sich möglicherweise als leicht ungenau. Nach den\nBehauptungen der Klägerin sind die Fr. 10.00 nämlich bloss geschuldet, wenn ein Kurs\n\"ohne hinreichende Abmeldung\" nicht besucht wird (vgl. act. 3 Ziff. II./40.). Ausserdem\nsteht die Behauptung der Klägerin, Fr. 10.00 seien bei Nichterscheinen ohne\nhinreichende Abmeldung geschuldet, in Widerspruch zu ihrer Behauptung, es seien\nkeine Anmeldungen für Kurse erforderlich. Ohne Erfordernis einer vorgängigen\nAnmeldung ergibt eine spätere Abmeldung nur wenig Sinn. Insgesamt erweist sich\nsomit auch diese Bewertung als nicht persönlichkeitsverletzend.\n\n7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Rechtsbegehren Ziffer 3 gestellten\nEventualanträge der Klägerin vollumfänglich abzuweisen sind. Unter diesen\nVoraussetzungen kann offen gelassen werden, ob die Beklagte in Bezug auf eine\nkonkrete Bewertung überhaupt passivlegitimiert ist, stammen die einzelnen\nBewertungen doch nicht von ihr, sondern von den Nutzern der Plattform. In erster Linie\nliegt es jedoch an den Nutzern der Plattform, keine widerrechtlichen oder\nwahrheitswidrigen Bewertungen abzugeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass\nsich die Klägerin ernsthaft darum bemüht hätte, die Identität dieser Personen zu\nerfahren und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Anhaltspunkte dafür, dass\ndie Beklagte wissentlich oder fahrlässig wahrheitswidrige Bewertungen bzw.\nBewertungskommentare dulden würde, bestehen keine. Ob es allenfalls den\nbewerteten Unternehmen möglich sein müsste, voraussetzungslos ihrer Meinung nach\nfalsche Kommentare richtig zu stellen, kann ebenso offen gelassen werden, wird doch\nsolches nicht beantragt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}