{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n6.3.3. Die Klägerin kann sich zudem nicht auf eine generelle Vermutung stützen,\nwonach negative Kundenbewertungen nicht von ihren Kunden stammten, sondern von\nDritten, die einzig den Zweck verfolgen, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Eine\nsolche Vermutung gibt es nicht. Es wäre damit an der Klägerin gelegen, genügend\nAnhaltspunkte für ihre Behauptung vorzutragen, damit von der Beklagten der Beweis\ndes Gegenteils hätte verlangt werden können. Ausser dem Umstand, dass die\nbeanstandeten Bewertungen für die Klägerin nicht positiv ausfielen, spricht jedoch\nnichts dafür, dass die Bewertungen von Personen stammen könnten, welche den\nBetrieb der Klägerin nie besucht haben. Es liegen damit keine hinreichenden\nAnhaltspunkte vor, um zu vermuten, die Bewertungen stammten nicht von Kunden und\ndeshalb von der Beklagten den Beweis des Gegenteils zu verlangen.\n\n6.4. Hinsichtlich der in Rechtsbegehren Ziff. 3. a) wiedergegebenen Bewertung ist\nanzuführen, dass tatsächliche Ungenauigkeiten nur dann persönlichkeitsverletzend\nsind, wenn sie die Beklagte in einem falschen Licht erscheinen lassen (BGE 105 II 165\nE. 3b); Kirchschläger, Haftpflichtkommentar, Art. 28/28a N 22). Die Klägerin bietet dem\nPublikum ihre Dienstleistungen an und setzt sich dadurch dem Risiko auch subjektiver\nBewertungen aus. Dies hat sie als Unternehmen zu akzeptieren. Für einen\ndurchschnittlichen Leser macht die Bewertung einen sachlichen Eindruck. Es wird von\nrutschigen Böden, der Salzkonzentration im Meersalzbad und einem Vorkommnis am\nEnde des Besuchs berichtet. Die Bewertung enthält keine persönlichen Angriffe. Bei\nden Ausführungen betreffend den Salzgehalt geht es im Kern darum, dass die\nbetroffene Person offenbar nicht floaten konnte. Dies ist eine subjektive Wahrnehmung\nder Person, welche sie im Rahmen einer Bewertung äussern darf. Die subjektiven\nWahrnehmungen der Ereignisse am Ende des Besuchs erscheinen nicht unnötig\nverletzend, sondern vielmehr als vertretbare Werturteile über die Dienstleistungen der\nKlägerin. Die Bewertung erweist sich somit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n6.5. Auch die Bewertung in Rechtsbegehren Ziffer 3. b) ist sachlich gehalten,\nbezieht sich auf die Dienstleistungen der Klägerin und enthält keine unnötig\nverletzenden Äusserungen. Sie gibt wieder, dass die bewertende Person\nGebrauchsspuren an den Anlagen wahrnahm und dass der Salzgehalt in der\nSalztherme nicht stimme. Die Klägerin behauptet schlicht, im massgebenden Zeitpunkt\nsei entgegen der Bewertung kein Rost vorhanden gewesen und sämtliche Knöpfe und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Elektrik im Betrieb hätten funktioniert (act. 3 Ziff. II./31.; act. 51 Rz. 49). Die\nBeanstandung der Bewertung ist daher unsubstantiiert. Der Einwand, das\nTatsachenfundament der Bewertung sei falsch, scheitert. Der Kunde gibt an, der\nBesuch sei nicht zu seiner vollen Zufriedenheit verlaufen und er erwarte mehr für den\nbezahlten Preis. Das Ansehen der Klägerin wird durch diese Werturteile nicht\nempfindlich herabgesetzt, zumal ein Leser oder eine Leserin sich durchaus die Frage\nstellen können, ob die Person nicht zu hohe Erwartungshaltungen hat. Insgesamt\nerweist sich auch diese Bewertung als nicht persönlichkeitsverletzend.\n\n6.6. In der Bewertung nach Rechtsbegehren Ziffer 3. c) äussert sich eine Person\nhinsichtlich der Lage des Betriebs im Industriequartier, was ein entsprechendes\nAmbiente erzeuge. Weiter wird die Wahrnehmung geäussert, an jeder Ecke sei es\ndreckig, was eklig sei und schmuddelig wirke. Die Preise für das Essen im Restaurant\nder Klägerin werden als absolute Frechheit beschrieben, weil das essen lieblos\nangerichtet, die Salatsauce wässrig und fad sowie das Poulet total vertrocknet\ngewesen seien. Diese gemischten Werturteile mögen die Klägerin scharf kritisieren. Sie\ndriften indessen nicht ins Persönliche ab und erscheinen auch nicht als unnötig\nverletzend. Vielmehr bezieht sich auch diese Bewertung auf die Dienstleistung der\nKlägerin, nicht aber auf den Kern ihrer Persönlichkeit. Auch diese Bewertung erweist\nsich nicht als persönlichkeitsverletzend bzw. ist aufgrund des Interesses des\nPublikums, sich über das Dienstleistungsangebot zu informieren, gerechtfertigt.\nLetztendlich ist für das Publikum nicht eine einzelne Meinung, sondern der\nGesamteindruck entscheidend.\n\n6.7. Die Klägerin behauptet, die in Rechtsbegehren Ziffer 3. d) wiedergegebene\nBewertung enthalte illegal aufgenommene Fotos. Illegal seien die Fotos, weil sie\nentgegen den AGB der Klägerin und der Beklagten aufgenommen worden seien\n(act. 3 Ziff. II./33. f.; act. 51 Rz. 49). Sie führt indessen nicht aus, inwiefern diese\nangeblichen Vertragsverletzungen dazu führen, dass ihre Persönlichkeit verletzt sei.\nIhre Vorbringen bleiben daher unsubstantiiert. Dass ein Kunde die Anlage als unsauber\nbzw. ungepflegt empfindet, betrifft nicht ausschliesslich den Tatsachenkern des\ngemischten Werturteils. Unterschiedliche Personen können ein unterschiedliches\nSauberkeitsempfinden haben. Die Ansicht, die Anlage sei unsauber bzw. ungepflegt,\nstellt daher auch die Äusserung eines persönlichen Eindrucks, einer persönlichen\n\n"}