{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n5.2. Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass das Informationsinteresse des Publikums,\ndas Interesse der Beklagten am Betrieb ihres Unternehmens und das Interesse an\nverstärktem Wettbewerb durch bessere Kundeninformation möglicherweise\nbestehende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin überwiegen und damit\ngerechtfertigt sind (vgl. dahingehend Thouvenin, Vergleichs- und\nBewertungsplattformen: eine Analyse aus Sicht des Wettbewerbsrechts (UWG), in:\nThouvenin/Weber, Werbung – Online, 2017, S. 135 f.). Damit sind die Ziffern 1 und 2\nder Anträge der Klägerin abzuweisen.\n\n6. Eventualiter beantragt die Klägerin, die in Ziffer 3 lit. a) bis j) wiedergegebenen\nÄusserungen auf der Webseite der Beklagten seien zu löschen.\n\n6.1. Die Klägerin scheint diese Anträge ebenfalls auf Art. 12 DSG, Art. 4 DSG und\nArt. 28 ZGB zu stützen. Sie behauptet im Wesentlichen, die beanstandeten\nÄusserungen seien unwahr hinsichtlich ihres Inhalts und weil die Äusserungen\nsuggerieren würden, es bestehe eine Kundenbeziehung der Urheber der Bewertungen\nmit der Klägerin. Letzteres bestreitet die Klägerin weitgehend (act. 3 Ziff. II./29 ff.). Die\nBeklagte wendet ein, es liege keine widerrechtliche Datenbearbeitung vor, weshalb die\nVoraussetzungen eines Löschungsbegehrens nicht erfüllt seien (act. 41 Rz. 58). Sie\nführt aus, es sei unklar, inwiefern ihre Plattform den Ruf der Klägerin schädige. Dies\ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keinen schlechten\nGesamteindruck erwecke, zumal sie mit 4 von 5 Punkten bewertet sei (act. 41 Rz. 59).\n\n6.2. Nach Art. 12 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DSG verletzt eine Datenbearbeitung die\nPersönlichkeit der betroffenen Person, wenn diese unrechtmässig erfolgt.\nUnrechtmässig ist sie, wenn ein Verstoss gegen eine spezifische gesetzliche\nBestimmung vorliegt (SHK Baeriswyl, 2015, Art. 4 N 11) und insbesondere dann, wenn\neine Verletzung von Art. 28 ZGB gegeben ist. Es ist daher zu prüfen, ob die einzelnen\nÄusserungen persönlichkeitsverletzend i.S.v. Art. 28 ZGB sind. Dies ist insbesondere\nder Fall, wenn die Bewertungen unnötig verletzend (vgl. oben Ziff. III./3.2.) oder unwahr\nsind (vgl. Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., Rz. 906).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6.3. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der Bewertungen in Rechtsbegehren\nZiffer 3. a) bis i), die Bewertungen stammten nicht von Kunden bzw. Besuchern. Unter\nden entsprechenden Namen seien der Klägerin keine Kunden bekannt. Deshalb seien\ndie entsprechenden Bewertungen unwahr und mithin persönlichkeitsverletzend (act. 3\nZiff. II./31.; act. 51 Rz. 49). Diese Behauptung erweist sich einerseits als unsubstantiiert\nund andererseits als unbewiesen. Denn eine Tatsachenbehauptung ist nur dann\ngenügend substantiiert, wenn ein schlüssiger Tatsachenvortrag vorliegt, was\nvoraussetzt, dass bei Unterstellung, der Tatsachenvortrag sei wahr, der Schluss auf die\nanbegehrte Rechtsfolge zulässig ist (BGer 4A_443/2017 E. 2.1.).\n\n6.3.1. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass die Behauptungen\nder Klägerin – bei Unterstellung, diese seien wahr – den Schluss zulassen müssen, es\nbestehe keine Kundenbeziehung zu den Personen, welche die Klägerin bewerteten. Die\nKlägerin behauptete nun aber erst anlässlich ihres Parteivortrags an der\nHauptverhandlung, sie kenne alle ihre Kunden namentlich (Plädoyernotizen RA Lei, S.\n11 f.). Diese Behauptung erfolgt verspätet und ist damit nicht zu berücksichtigen (Art.\n229 ZPO). Zudem widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass bei einem\nEinzeleintritt in ein Wellness-Center Familien- und Vornamen von Kunden erfasst und\nallenfalls sogar kontrolliert werden. Ihre zu berücksichtigende Behauptung, unter dem\nentsprechenden Namen sei ihr kein Kunde bekannt, ist daher nicht zielführend. Denn\nes könnte sich bei den Personen, welche die beanstandeten Bewertungen abgaben,\num der Klägerin unbekannte Kunden handeln. Aus der Behauptung, der Klägerin seien\nunter den entsprechenden Namen keine Kunden bekannt, kann somit nicht gefolgert\nwerden, es handle sich nicht um Kunden der Klägerin. Somit fehlt es vorliegend an\neinem schlüssigen Tatsachenvortrag.\n\n6.3.2. Die Abnahme von Beweisen für ihre Behauptung, die Bewertungen stammten\nnicht von ihren Kunden, hat die Klägerin nicht beantragt. So hätte sie beispielsweise\nmittels Editionsbegehren zusätzliche Informationen hinsichtlich der Personen verlangen\nkönnen, von denen sie auf der beklagtischen Webseite negativ bewertet wurde.\nEntsprechendes hat sie indessen unterlassen. Damit scheitert der Einwand, die\nBewertungen in Rechtsbegehren Ziffer 3. a) bis i) seien falsch, weil sie nicht von\nKunden stammten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}