{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n5. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist zudem bloss dann widerrechtlich, wenn\nsie nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist\n(Art. 13 Abs. 1 DSG). Als überwiegende private Bearbeitungsinteressen kommen die\nInteressen der bearbeitenden Person, insbesondere ihre eigenen wirtschaftlichen\nInteressen (BGE 138 II 346 E. 10.6.1.) und die Interessen Dritter in Frage (BSK DSG-\nRampini, Art. 13 N 21).\n\n5.1. Wie dargelegt, verletzt die Beklagte allenfalls leicht die Persönlichkeitsrechte\nder Klägerin. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an Diskretion (BSK DSG-\nRampini, Art. 13 N 23). Der Grad der Schutzwürdigkeit ihrer Diskretionsinteressen ist\nindessen gering, sind doch die meisten Personendaten bereits auf der Webseite der\nKlägerin selbst abrufbar. Dementsprechend scheint ihr Interesse, die Zugänglichkeit\nder entsprechenden Informationen auf der Webseite der Beklagten zu beschränken,\nnicht als eminent. Dem Diskretionsinteresse der Klägerin, namentlich an für sie nicht\nvorteilhaften Beurteilungen, stehen jedoch gewichtige private und öffentliche\nInteressen entgegen. Zunächst haben Reisende sowie Konsumentinnen und\nKonsumenten ein erhebliches privates Interesse daran, sich vorgängig kostenlos über\nein Dienstleistungsangebot zu informieren (BGE 138 II 346 E. 10.6.1.). Die\nBewertungsplattform der Beklagten stellt ein Angebot dar, welches die\nInformationslage von Konsumentinnen und Konsumenten verbessert, d.h., ihnen die\nMöglichkeit eröffnet, zu Informationen zu kommen, welche nicht direkt vom Anbieter\nstammen und damit allenfalls objektiver sind. Potenzielle Kunden haben ein erhebliches\nInteresse an einer kostenlosen vorgängigen Information über die Art und Qualität des\nAngebots. Hinzu tritt das wirtschaftliche Interesse der Beklagten am Betrieb ihres\nUnternehmens, was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 138 II 346 E. 10.6.1.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchliesslich ist die Tätigkeit der Beklagten allenfalls durch Verfassungsbestimmungen\ngeschützt (vgl. Meier, Bewertung des Arbeitgebers im Internet, in: Müller/Geiser/Pärli\n(Hrsg.), Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen RiU, 2018, S. 10 ff.).\n\n5.1.1. Erstens ist der Plattformbetrieb womöglich durch die Meinungs- und\nInformationsfreiheit geschützt (Art. 16 BV). Die Informationsfreiheit schützt u.a. jegliche\nForm der Suche und des Sammelns von Informationen aus allgemein zugänglichen\nQuellen sowie die Informationsaufbereitung und -speicherung (BSK BV-Hertig, 2015,\nArt. 16 N 24). In BGE 138 II 346 E. 10.6.1. wurde zwar offengelassen, inwiefern das\nInteresse Dritter an Informationsbeschaffung und -verwendung Art. 16 Abs. 3 BV\nunterliegt. Wie im genannten Fall dienen die Dienstleistungen der Beklagten aber auch\nhier Reisenden bei der Suche nach Informationen. Sie sind vorliegend als\nwillkommenes, legitimes Hilfsmittel bei der Reiseplanung oder Planung des Besuchs\neines Wellness-Centers zu qualifizieren.\n\n5.1.2. Zweitens trägt die Plattform durch die darauf bereitgestellten Informationen\nzum Abbau von Informationsasymmetrien bei. Auch dadurch wird der Wettbewerb\nzwischen Anbietern von Dienstleistungen gestärkt, woran ebenfalls ein öffentliches\nInteresse besteht (vgl. Art. 27 BV und Art. 94 BV). Durch eine verbesserte\nInformationslage von Konsumentinnen und Konsumenten verstärkt sich der\nWettbewerb zwischen Unternehmen. So können sich Konsumentinnen und\nKonsumenten aufgrund der überwiegend positiven Bewertungen der Klägerin auf der\nWebseite der Beklagten dazu entschliessen, ihre Dienstleistungen in Anspruch zu\nnehmen oder andernfalls einen Betrieb finden, der ihre Bedürfnisse besser abdeckt\n(vgl. auch bekl.act. 18 S. 13). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass\nder Webseite der Beklagten ein Potenzial für missbräuchliche Bewertungen inhärent ist\n(vgl. act. 51 Rz. 45 mit der unbelegten Behauptung, 20% der Bewertungen erfolgten\naus Rache). Die Beklagte bietet indessen die Möglichkeit, gegen solche\nmissbräuchlichen Bewertungen vorzugehen: Erstens können nur Nutzer, die sich zuvor\nverpflichtet haben, keine falschen, irreführenden, verleumderischen oder\ndiffamierenden Inhalte zu veröffentlichen, Bewertungen abgeben. Zweitens haben\nNutzer die Möglichkeit, derartige Beiträge der Beklagten zu melden, worauf die\nUrheber solcher Bewertungen gesperrt werden (act. 41 Rz. 42 ff.). Drittens besteht die\nMöglichkeit, auf Bewertungen mit Managementkommentaren zu reagieren, was die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerin in der Vergangenheit auch tat. Dadurch gewährleistet die Beklagte eine\nangemessene Handhabe gegen unfaire Bewertungen (bekl.act. 25).\n\n"}