{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n3.5. Die Einwilligung kann indessen jederzeit widerrufen werden (BSK DSG-Rampini,\nArt. 13 N 14). Die Klägerin widerrief ihre Zustimmung mit Schreiben vom 14. Januar\n2020 (act. 3 Ziff. II./7.). Vorliegend erfolgte dieser Widerruf nach der hauptsächlichen\nEingriffshandlung, d.h. der Aufschaltung von Informationen auf der Webseite der\nBeklagten. In dieser Konstellation wird in der Lehre gefordert, dass das Widerrufsrecht\nnur beschränkt zuzulassen sei. Die betroffene Person dürfe die Einwilligung nur dann\nwiderrufen, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit dasjenige der Verletzerin\nan der Aufrechterhaltung der Verletzung bedeutend übersteige. Zudem müsse in\nfinanzieller Hinsicht ein angemessener Ausgleich erfolgen (Haas, Die Einwilligung in\neine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Diss. Luzern, 2007, Rz. 566;\nvgl. Aebi-Müller, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen\nPersönlichkeitsschutzes, Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der\nSchweiz und in Deutschland, Habil. Bern, 2005, S. 107 Fn. 553; vgl. BSK DSG-\nRampini, Art. 13 N 14). Es erscheint daher vertretbar, dass vorliegend das\nWiderrufsrecht der Klägerin eingeschränkt ist. Wäre nicht von einer Einschränkung\nauszugehen, so ist die Persönlichkeit der Klägerin durch die Veröffentlichung von\nPersonendaten (insbesondere Firma, Standort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Verlinkung\nzur Webseite der Klägerin, Telefonnummer, Fotos sowie Bewertungen zur Klägerin)\nentgegen ihrem ausdrücklichen Willen allenfalls leicht verletzt. Wie es sich damit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverhält, kann indessen offen bleiben. Die Rechtsbegehren der Klägerin scheitern\ntrotzdem. Denn – wie zu zeigen sein wird – ist eine allfällige leichte\nPersönlichkeitsverletzung aufgrund einer Datenbearbeitung gegen den ausdrücklichen\nWillen der Klägerin (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG) vorliegend nicht widerrechtlich.\n\n4. Eine Persönlichkeitsverletzung könnte des Weiteren darin liegen, dass durch die\nVeröffentlichung der Firma, des Standorts, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der\nVerlinkung der Webseite der Klägerin, der Telefonnummer, der Fotos und der\nBewertungen gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit der Bearbeitung von\nPersonendaten verstossen wird (Art. 4 Abs. 1 DSG). Stellt die Bearbeitung von\nPersonendaten einen Verstoss gegen Art. 28 Abs. 1 ZGB dar, so ist sie nicht\nrechtmässig und damit unzulässig (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG i.V.m. Art. 4\nAbs. 1 DSG und Art. 28 ZGB). Ein so konstruierter Anspruch auf Löschung bzw. auf ein\nVerbot der Veröffentlichung scheitert jedoch. Denn bei der Firma, dem Standort, der\nAnschrift, der E-Mail-Adresse, der Webseite, der Telefonnummern und vielen Fotos\nhandelt es sich um Tatsachen aus der Gemeinsphäre (vgl. BSK ZGB-Meili, Art. 28 N\n27; Kirchschläger, Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 28/28a N 18), die bereits durch die\nKlägerin selbst auf ihrer eigenen Webseite veröffentlicht wurden. Die Klägerin bietet\nihre Dienstleistungen öffentlich gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis an,\nweshalb die Weiterverbreitung von bereits durch sie veröffentlichte Angaben ihre\nPersönlichkeit nicht verletzen können. Eine Verletzung des Rechts auf Respektierung\ndes Privatlebens kommt damit nicht in Frage (vgl. Hürlimann-Kaup/Schmid,\nEinleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., Rz. 883 und 877). Auch eine\nVerletzung des Rechts auf Ehre (Hürlimann Kaup/Schmid, a.a.O., Rz. 876) ist durch die\nVeröffentlichung der genannten Personendaten offensichtlich nicht gegeben.\n\n4.1. Die Veröffentlichung der übrigen Bilder, welche die Klägerin nicht selbst\nveröffentlicht hat, verletzt ihre Persönlichkeit ebenfalls nicht. Denn ob eine\nPersönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab,\nwobei der Gesamteindruck zählt (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 42). Der Rechtsschutz\nrichtet sich nur dagegen, dass Personen im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich\nherabgesetzt werden, während leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang\nlaufend vorkommen, nicht persönlichkeitsverletzend sind (BGE 129 III 715 E. 4.1.). Die\nPraxis differenziert bei der Beurteilung zwischen Tatsachenbehauptungen, Werturteilen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund gemischten Werturteilen (BGE 127 III 481 E. c) cc)). Die von der Klägerin\nbeanstandeten übrigen Bilder, die sie nicht selbst veröffentlicht hat, überschreiten\ndiese Schwelle nicht. Sie setzen das Ansehen der Klägerin keineswegs empfindlich\nherab.\n\n4.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die behaupteten\nPersönlichkeitsverletzungen – soweit aufgrund gültigen Widerrufs der Einwilligung\nüberhaupt von solchen auszugehen ist – höchstens leicht sind.\n\n"}