{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n3.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte bearbeite\nPersonendaten gegen ihren Willen. Sie sei bis zum 6. Januar 2020 registrierte Nutzerin\nder Plattform der Beklagten gewesen (act. 3 Ziff. I./12.). Mit Schreiben vom\n14. Januar 2020 habe die Klägerin die Beklagte dazu aufgefordert, sämtliche Daten zu\nlöschen, die sie über die Klägerin in ihrer Datensammlung gespeichert habe. Am\nLöschungsantrag habe sie mit Schreiben vom 27. März 2020 festgehalten. Damit\nerfolge die Datenbearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin. Sie\nverstosse daher gegen Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 4 DSG (act. 3\nZiff. II./6. f.; vgl. act. 3 Ziff. II./17. ff.; act. 51 Rz. 45 ff.). Die Beklagte entgegnet, sie\nbearbeite nicht per se Personendaten (act. 41 Rz. 48 f.). Soweit sie Personendaten\nbearbeite, habe die Klägerin qua AGB in die Bearbeitung eingewilligt (act. 41 Rz. 56 f.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Rz. 25 ff.). Die Bearbeitung sei überdies durch überwiegende öffentliche und\nprivate Interessen gerechtfertigt (act. 41 Rz. 50 ff.).\n\n3.2. Der Ausdruck Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine\nbestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Wer Personendaten\nbearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich\nverletzen. Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der\nArt. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a\nDSG). Auch darf er nicht ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen ihren\nausdrücklichen Willen bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Art. 12 Abs. 2 lit. a und b\nDSG enthalten eine gesetzliche Fiktion. Sind die genannten Tatbestände erfüllt, liegt\neine Persönlichkeitsverletzung vor.\n\n3.3. Die vorliegend auf der Webseite der Beklagten einsehbaren Angaben sind als\nPersonendaten zu qualifizieren. Zwar äussert sich die Klägerin nicht ausführlich zur\nFrage, welche Datenbearbeitung sie konkret beanstandet (vgl. act. 41 Rz. 48). Sie\nbeantragt lediglich, dass Personendaten, \"insbesondere Firma, Standort, Anschrift, E-\nMail-Adresse, Verlinkung zur Webseite der Klägerin, Telefonnummer, Fotos sowie\nBewertungen zur Klägerin\" nicht auf der Webseite der Beklagten zugänglich zu machen\nseien. Ausserdem behauptet sie die Bearbeitung von Daten zu Bewertungen und zu\nangeblichen Nutzeraktivitäten (vgl. act. 3 Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2; act. 51\nRz. 36). Die Bilder, die Bezeichnung \"[A. AG]\", die Karte, auf welcher der Standort der\nKlägerin ersichtlich ist, die Firma, der Standort, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und\nder Link zur Webseite der Klägerin weisen einen hinreichenden Personenbezug zur\nKlägerin auf. Aus dem Kontext und aufgrund der Präsentation der genannten Daten auf\nder Webseite der Beklagten identifizieren diese Informationen die Klägerin ohne\nWeiteres. Die Klägerin ist aufgrund dieser Informationen mindestens bestimmbar,\nweshalb die genannten Angaben – entgegen der Behauptung der Beklagten (act. 41\nRz. 48 f.) – als Personendaten zu qualifizieren sind (vgl. BSK DSG-Blechta, 3. Aufl.,\nArt. 3 N 7 f.).\n\n3.4. Es stellt sich damit die Frage, ob eine Einwilligung der Klägerin in die\nBearbeitung dieser Personendaten vorliegt. die Klägerin richtete am 23. Juni 2015 ein\nB. LLC-Konto ein. Dabei stimmte die Klägerin den AGB der Beklagten und in der Folge\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden aktualisierten Fassungen der AGB zu und willigte dadurch in die Datenbearbeitung\nein (act. 41 Rz. 25 ff.; bekl.act. 13). Dies gesteht die Klägerin ein, wenn sie ausführt, sie\nsei hilflos der Beklagten ausgeliefert gewesen, weshalb ihr nichts Anderes\nübriggeblieben sei, als deren Nutzungsbedingungen zu akzeptieren\" (act. 51 Rz. 46).\nDamit akzeptierte die Klägerin auch die AGB-Bestimmung unter dem Titel\n\"Datenschutzerklärung und Offenlegung\". Sie stimmte daher der Bearbeitung ihrer\nDaten in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung der Beklagten zu, die in\neinem separaten, aber in den AGB verlinkten Dokument enthalten war (act. 54 Rz. 32 f.;\nbekl.act. 5 S. 3; bekl.act. 6 S. 3; bekl.act. 7 S. 3). Zusammenfassend ergibt sich, dass\ndie Klägerin der Datenbearbeitung in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung\nder Beklagten zustimmte, indem sie die AGB der Beklagten akzeptierte, welche auf die\nDatenschutzerklärung verwiesen. Diese Einwilligung galt jedenfalls für den Zeitraum\nzwischen der Eröffnung des Nutzerkontos am 23. Juni 2016 (act. 32 Rz. 25 f.) und der\nKündigung (act. 3 Ziff. I./12.).\n\n"}