{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n4.3. Dabei ist es zumindest für die Beurteilung der Gerichtsstandsklausel irrelevant,\ndass das Angebot der Beklagten unter anderem auch die Möglichkeit umfasst, dass\nDritte Bewertungen auf der Plattform abgeben und einsehen können. Für die\nBeantwortung der Frage, ob es sich dabei allenfalls um eine Nutzung der Services\ndurch Dritte handelt, ist nämlich die Rechtswahlklausel als Auslegungshilfe\nbeizuziehen, da nicht leichthin anzunehmen ist, die Beklagte habe den\nAnwendungsbereich der Rechtswahlklausel anders definieren wollen als denjenigen\nder Gerichtsstandsklausel. Das gewählte Recht des [Bundesstaates], USA, findet\ngemäss Wortlaut der Rechtswahlklausel Anwendung auf die \"Vereinbarung und alle\nStreitigkeiten oder Forderungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der\nVereinbarung oder ihrem Gegenstand ergeben.\" Die vorliegende Streitigkeit ist jedoch\nunabhängig von der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin oder dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGegenstand dieser Vereinbarung. Zum einen wurde die Vereinbarung von Seiten der\nKlägerin gekündigt. Zum anderen wirft die Klägerin der Beklagten weder vor, sie\nverletze die Vereinbarung noch beruft sie sich auf Rechte, welche ihr die Vereinbarung\neinräumt. Vielmehr wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie verletze mit ihrem öffentlich\nabrufbaren Dienstleistungsangebot, welches die beanstandeten Drittbewertungen\nenthält und völlig unabhängig von allfälligen Vereinbarungen mit der Klägerin besteht,\nsowohl das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wie auch das Datenschutzgesetz. Es\nhandelt sich somit offensichtlich nicht um eine Forderung oder Streitigkeit im\nZusammenhang mit der gekündigten Vereinbarung oder ihrem Gegenstand.\n\n4.4 Im Sinne des Ausgeführten ist somit davon auszugehen, dass die vorliegende\nStreitigkeit weder von der Gerichtsstandsvereinbarung noch von der Rechtswahlklausel\nerfasst ist, da sie ihren Grund nicht in der inzwischen gekündigten Vereinbarung hat.\nDamit kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit offen gelassen werden, ob es\nsich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht. Die Frage, ob die\nGerichtsstandsklausel gegen Art. 5 IPRG verstossen würde, kann offen gelassen\nwerden.\n\n5. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Beurteilung der\nStreitigkeit örtlich zuständig (Art. 129 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Auch die übrigen\nProzessvoraussetzungen sind erfüllt, namentlich ist das Handelsgericht sachlich\nzuständig, wenn es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder\nwenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.00 überschreitet (Art. 6 Abs. 2 lit. b\nZPO). Zumindest eine der beiden alternativ en Voraussetzungen ist erfüllt. Damit ist auf\ndie Klage einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Aus dem vorne zur Gerichtsstandsklausel Gesagten ergibt sich, dass die\nvorliegende Streitigkeit nicht von der Rechtswahlklausel erfasst ist. Die Klägerin hat als\npotenziell Geschädigte vorliegend die Wahl getroffen, schweizerisches Recht zur\nAnwendung zu bringen (Art. 139 Abs. 1 lit. c IPRG; act. 3 Ziff. I./6. ff.). Demnach erfolgt\ndie Beurteilung nach schweizerischem Recht. Im Übrigen wäre die in den AGB\nenthaltene Rechtswahl nach dem IPRG unzulässig. Eine solche wäre erst nach Eintritt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes schädigenden Ereignisses und nur zu Gunsten des Rechts des Gerichtsstands\nmöglich (Art. 132 IPRG). Diese Voraussetzungen erfüllt die in den AGB der Beklagten\nenthaltene Rechtswahl nicht.\n\n2. Die Klägerin beantragt erstens die Löschung aller ihrer Personendaten, welche\ndie Beklagte in ihrer Datensammlung gespeichert hat und die sie auf ihrer Webseite\nöffentlich zugänglich macht. Zweitens beantragt die Klägerin, es sei der Beklagten zu\nverbieten, Personendaten der Klägerin zu bearbeiten und auf ihrer Webseite öffentlich\nzugänglich zu machen (vgl. act. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Sie begründet ihre\nAnträge im Wesentlichen mit Unterlassungsansprüchen nach Art. 12 f., Art. 15 DSG\nund Art. 28 f. ZGB (act. 3 Ziff. II./2. f.). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 habe die\nKlägerin die Beklagte dazu aufgefordert, sämtliche Daten zu löschen, die sie über die\nKlägerin in ihrer Datensammlung gespeichert hat (Beizugsakten SZ.2020.34-WI2ZE-\nAMU gest.act. 4). Damit habe die Klägerin der Beklagten ihre Einwilligung in die\nDatenspeicherung und -bearbeitung entzogen, sofern man überhaupt von einer zuvor\nerteilten Einwilligung ausgehen dürfe (act. 3 Ziff. II./7. f.). Die Beklagte bestreitet das\nVorliegen einer widerrechtlichen Datenbearbeitung. Sie behauptet, es liege ein\nüberwiegendes öffentliches und privates Interesse vor, weshalb die Datenbearbeitung\ngerechtfertigt sei (act. 41 Rz. 50 ff. und Rz. 71 ff.).\n\n3. Es ist zunächst zu prüfen, ob das Vorgehen der Beklagten eine\nPersönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG und Art. 28 ZGB darstellt.\n\n"}