{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\n1. Das angerufene Gericht hat die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von\nAmtes wegen zu prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung\nbesteht unter anderem darin, dass das angerufene Gericht örtlich zuständig ist (Art. 59\nAbs. 2 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend umstritten.\n\n2. Die Klägerin begründet die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts im\nWesentlichen mit Art. 129 Abs. 1 Satz 2 IPRG. Demnach sind für Klagen aus\nunerlaubter Handlung die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort\nzuständig. Bei Persönlichkeitsverletzungen trete der Erfolg grundsätzlich am Wohnsitz/\nSitz des Verletzten ein (act. 3 Ziff. I./5.). Die Klägerin mache eine Verletzung ihrer\nPersönlichkeit durch die Beklagte geltend. Es könne auf die Webseite der Beklagten\nvon der Schweiz aus zugegriffen werden. Ausserdem sei die fragliche Webseite (www.\n[...].ch) aufgrund der verwendeten \".ch-Domain\", der Verfügbarkeit in sämtlichen\nLandessprachen und der Verwendung von Schweizer Franken auf schweizerische\nKundschaft ausgerichtet. Der Erfolg trete daher am Sitz der Klägerin in [Ort im Kanton\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSt. Gallen] ein. Es gehe der Klägerin um ihre Persönlichkeitsrechte. Der vorliegende\nStreit sei nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb eine Gerichtsstandsvereinbarung\nnach der schweizerischen lex fori (Art. 5 IPRG) ohnehin unzulässig wäre (act. 3 Ziff. I./\n14.).\n\n3. Die Beklagte ist der Ansicht, X., Verwaltungsrat der Klägerin, habe sich selbst\nauf der beklagtischen Webseite registriert und sodann die Seite der Klägerin für sich\nbeansprucht bzw. sich als \"General Manager\" verifiziert. In der Folge sei das B. LLC-\nKonto der Klägerin genutzt worden. Dies insbesondere um Management-Kommentare\nals Reaktion auf Bewertungen zu verfassen (act. 41 Rz. 25 ff. insb. Rz. 29). Anlässlich\nder Kontonutzung habe X. mehrfach die allgemeinen Nutzungsbedingungen der\nBeklagten akzeptiert (act. 32 Rz. 25 f.). Diese enthielten eine Gerichtsstandsklausel mit\nfolgendem Wortlaut:\n\n\"Gerichtsbarkeit und Anwendbares Recht\n\nb.] Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Forderungen (einschliesslich\nausservertraglicher Streitigkeiten oder Forderungen), die sich aus oder im\nZusammenhang mit der Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrer Gründung\nergeben, unterliegen dem Recht des [Bundesstaates], USA, und werden in\nÜbereinstimmung mit diesem ausgelegt. Sie willigen hiermit in die ausschliessliche\nsachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in [Bundesstaat], USA, ein und\nerkennen die Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle\nStreitigkeiten an, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Services\ndurch Sie oder Dritte ergeben. Sie stimmen zu, dass über alle Forderungen, die Sie\nmöglicherweise aus oder im Zusammenhang mit den Services gegen B. AG haben, von\neinem sachlich zuständigen Gericht im [Bundesstaat] entschieden werden muss.\n[...]\" (act. 32 Rz. 31; bekl.act. 5 bis 8).\n\nDiese Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig, weil es sich um eine\nvermögensrechtliche Streitigkeit handle. Es stehen sich zwei juristische Personen\ngegenüber, welche im Geschäftsverkehr aktive, gewinnorientierte Marktteilnehmer\nseien. Im Kern gehe es der Klägerin um die Optimierung ihrer wirtschaftlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeistungsfähigkeit. Die Klägerin habe offenbar den Eindruck, die auf der Webseite der\nBeklagten abgegebenen Bewertungen seien zu negativ (act. 32 Rz. 37).\n\n4. Vorab ist zu prüfen, ob die Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt auf die\nvorliegende Streitigkeit anwendbar ist. Nach ihrem Wortlaut ist sie anwendbar auf \"alle\nStreitigkeiten (…), die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Services\ndurch Sie oder Dritte ergeben\".\n\n4.1 Eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung der Services durch die\nKlägerin liegt offensichtlich nicht vor. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den\nallgemeinen Services, welche die Beklagte anbietet, fallen offensichtlich nicht unter den\nWortlaut der Klausel. Vielmehr beschränkt die Klausel die ausschliessliche\nZuständigkeit der Gerichte von [Bundesstaat] auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit\nder Nutzung der Services durch Dritte.\n\n4.2. Die Klägerin wirf der Beklagten generell vor, durch die Bearbeitung von\nPersonendaten das Datenschutzgesetz sowie die Persönlichkeitsrechte der Beklagten\nzu verletzen. Es liegt damit keine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung der\nServices durch Dritte vor, sondern eine Streitigkeit über das Angebot, welches die\nBeklagte der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, nämlich die Verbreitung von\nKundenmeinungen über das Angebot der Klägerin.\n\n"}