{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12449&type=1563347022&cHash=e9d720301a01e5917019173a5e6c661b", "Checksum": "fb718437a8436e13e74e4452944b5044"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["HG.2020.180-HGK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:55:57", "Checksum": "797fcb8f9ed7d60f259f628a929b2d62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.06.2023 HG.2020.180-HGK\nRegeste:\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023, HG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4 DSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von Personendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern sie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin eventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und damit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2020.180-HGK\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 03.04.2024\nEntscheiddatum: 29.06.2023\n\nEntscheid Handelsgericht, 29.06.2023\nEntscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023,\nHG.2020.180-HGK, Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB, Art. 12 und Art. 4\nDSG. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsklausel ist auf\ndie vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar. Die Veröffentlichung von\nPersonendaten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten ist aus\nüberwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt, sofern\nsie überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die von der Klägerin\neventualiter beanstandeten Bewertungen erweisen sich als sachlich und\ndamit nicht als persönlichkeitsverletzend.\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A. AG (Klägerin) bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines\nFitnesscenters, einer Bad- und Freizeitanlage, die Erbringung von\nGesundheitsdienstleistungen und Gesundheitspflege, den Import und Vertrieb von\nProdukten sowie die Entwicklung und den Vertrieb von Software. Sie hat ihren Sitz […]\nim Kanton St. Gallen (bekl.act. 14).\n\n2. Die B. AG (Beklagte) betreibt u.a. die Webseite www.[...].ch. Auf der Webseite\nkönnen sich Reisende Informationen und Bewertungen von Unterkünften, Airlines,\nErlebnissen, Restaurants und dergleichen ansehen. Sie hat ihren Sitz in [Ort in den\nUSA] (vgl. act. 3, Rubrum).\n\n3. X., Verwaltungsrat der Klägerin, beanspruchte am 23. Juni 2015 die Seite der\nA. AG für sich als General Manager. In der Folge nutzte die Klägerin die Seite (act. 3\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZiff. I./12.; act. 41 Rz. 25 ff.). Am 6. Januar 2020 schloss die Klägerin dieses\nNutzerkonto, wobei die Webseite der Beklagten weiterhin Informationen über die\nKlägerin enthält (vgl. act. 3 Ziff. I./12.). Insbesondere mit dem Schreiben vom\n12. Januar 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie stimme der Datenbearbeitung\nnicht zu (Beizugsakten SZ.2020.34-WI2ZE-AMU gest.act. 4 und 5).\n\n4. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen\nverpflichtete das Kreisgericht Wil die Beklagte mit Entscheid vom 17. Juli 2020,\nsämtliche in ihrer Datensammlung gespeicherten und auf www.[...].ch öffentlich\nzugänglichen Personendaten der Klägerin zu löschen. Ausserdem verbot es der\nBeklagten vorsorglich, Personendaten der Klägerin zu bearbeiten und auf der\ngenannten Webseite öffentlich zugänglich zu machen (act. 5). Der Klägerin wurde eine\nFrist bis am 17. November 2020 zur Prosequierung angesetzt (kläg.act. 7).\n\n5. Mit Eingabe vom 17. November 2020 (vgl. act. 1 bis 3) reichte die Klägerin beim\nKreisgericht Wil Klage gegen die Beklagte ein, die sie mangels sachlicher Zuständigkeit\ndes angerufenen Gerichts angebrachtermassen zurückzog. Sie reichte die Klage mit\nEingabe vom 25. November 2020 unter Wahrung der Rechtshängigkeit beim\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen erneut ein (Art. 63 Abs. 1 ZPO) und stellte die\neingangs zitierten Rechtsbegehren. Die Klägerin begründet ihre Rechtsbegehren im\nWesentlichen mit datenschutzrechtlichen Argumenten.\n\n6. […]\n\n7. […]\n\n8. Die Beklagte reichte innert erstreckter Frist (act. 27 und act. 29) am\n14. März 2022 eine uneinlässliche, das heisst auf die örtliche Zuständigkeit des\nhiesigen Gerichts beschränkte Klageantwort ein (act. 32). Sie beantragte im\nWesentlichen, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die\nParteien hätten eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer US-\nGerichte zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig seien.\n\n9. Der Handelsgerichtspräsident stellte die uneinlässliche Klageantwort der\nKlägerin mit Schreiben vom 21. März 2022 zu (act. 34), worauf diese mit Eingabe vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n28. März 2022 die Abweisung des Antrags auf Verfahrensbeschränkung beantragte\n(act. 35). Nach einer Stellungnahme der Klägerin zum Antrag auf\nVerfahrensbeschränkung (act. 38) verfügte der Handelsgerichtspräsident am\n22. April 2022 die Abweisung des Antrags und setzte der Beklagten Frist zur\neinlässlichen Klageantwort (act. 40).\n\n10. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erstattete die Beklagte ihre Klageantwort. Sie\nbeantragte im Wesentlichen, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die\nKlage vollumfänglich abzuweisen (act. 41).\n\n11. […]\n\n12. […]\n\n13. Am 29. Juni 2023 führte das Handelsgericht schliesslich die Hauptverhandlung\ndurch (vgl. act. 58). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine Noven vorgebracht\n(Protokoll der Hauptverhandlung, S. 1). […]\n\nII.\n\n"}