6. Die Kosten dieses Teilentscheides bleiben beim Massnahmeverfahren. Demgemäss wird entschieden: 1. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin wird im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angewiesen, den beiden Gesuchstellern im Falle, dass sie die Frist vom 15. August 2018 unbenutzt verstreichen lassen sollten, eine Nachfrist bis zum 31. August 2018 zu setzen, bevor die freiwerdenden Bezugsrechte anderen Aktionären oder Dritten zugewiesen werden. 2. Im darüber hinausgehenden Masse wird das mit der Gesuchsergänzung vom 20. Juli 2018 von den Gesuchstellern gestellte Rechtsbegehren abgewiesen.