Dringlichkeit ist umso weniger gegeben, als die von den Gesuchstellern nicht gezeichneten Aktien von K gezeichnet und liberiert werden können und er es damit in der Hand hat, diesen Teil der Kapitalerhöhung rasch abzuschliessen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Gesuchsteller so unter zeitlichen Druck gesetzt werden, sich für oder gegen eine Zeichnung der Aktien zu entscheiden. Der Verwaltungsrat ist deshalb anzuweisen, den beiden Gesuchstellern im Falle, dass sie die Frist vom 15. August 2018 unbenutzt verstreichen liessen, eine Nachfrist bis zum 31. August 2018 zu setzen, bevor die freiwerdenden Bezugsrechte K zugewiesen werden.