4. Einer allfälligen Hauptsachenprognose kann zudem im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommen. Im jetzigen Verfahrensstadium liegt weder eine umfassende Gesuchsantwort vor, noch haben die Gesuchsteller das Hauptverfahren, d.h. eine Klage auf Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses vom 27. Juni 2018 bzw. eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses anhängig gemacht. Der Ausgang des Hauptverfahrens ist somit völlig offen bzw. es würde zu weit gehen, die Kapitalerhöhung faktisch bereits daran scheitern zu lassen, dass dem Verwaltungsrat verunmöglicht würde, die Frist von Art. 650 Abs. 3 OR überhaupt einzuhalten.