Die Gesuchsteller erleiden dadurch keinen Nachteil, der ein Verbot zu rechtfertigen vermöchte. Zeigt sich nämlich im Hauptverfahren, dass der an der Generalversammlung vom 27. Juni 2018 gefasste Beschluss, das Kapital zu erhöhen, gültig ist, ist nicht ersichtlich, warum die Gesuchsteller mit der Zeichnung der Aktien und deren Liberierung zuwarten dürften. Wird der Beschluss jedoch aufgehoben, so erhalten diejenigen, welche die Aktien gezeichnet haben, die letztendlich nicht ausgegeben werden dürfen, ihr Geld zurück.