3. Aus der Interessenlage der Parteien ergibt sich somit, dass dem Verwaltungsrat nicht zu verbieten ist, die notwendigen Handlungen zur Durchführung der Kapitalerhöhung bis und mit Anmeldung beim Handelsregisteramt durchzuführen. Da es sich bei der Frist von Art. 650 Abs. 3 OR um eine Verwirkungsfrist handelt, überwiegt das Interesse der Gesellschaft, die Kapitalerhöhung bis und mit der Anmeldung an das Handelsregisteramt vorbereiten zu können, das Interesse der Gesuchsteller, die Aktien nicht vorgängig zeichnen und liberieren zu müssen, weil der Generalversammlungsbeschluss ungültig sein könnte.