Unterbleibt mit anderen Worten die Eintragung der Kapitalerhöhung definitiv, so fallen auch im Innenverhältnis sämtliche Wirkungen der Kapitalerhöhung dahin. Das kann nichts anderes bedeuten als die Rückzahlung des liberierten Aktienkapitals, wenn das Gericht feststellen sollte, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2018 ungültig ist und das Handelsregisteramt anweist, die Kapitalerhöhung trotz allenfalls korrekter Anmeldung und vollständiger Unterlagen nicht im Handelsregister einzutragen.