, § 1 Rz. 616). Zum anderen stellen selbst diejenigen Stimmen in der Lehre, welche die Wirkung im Innenverhältnis früher eintreten lassen wollen, diese unter die Bedingung der nachträglichen Eintragung ins Handelsregister (vgl. BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 652h OR N 6 zu den Stimmenverhältnissen an der Generalversammlung). Unterbleibt mit anderen Worten die Eintragung der Kapitalerhöhung definitiv, so fallen auch im Innenverhältnis sämtliche Wirkungen der Kapitalerhöhung dahin.