652h OR N 6). Zum einen dürfte im Verhältnis zur Bank, welche das liberierte Kapital verwahrt, die Aussenwirkung massgebend sein und aufgrund ihrer Erklärung ist nicht anzunehmen, dass sie der Gesellschaft das Geld früher aushändigen wird. Zudem gibt es gewichtige Stimmen, die auch für die Wirkung im Innenverhältnis die Eintragung im Handelsregister für massgeblich erachten (so etwa BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., § 1 Rz. 616).