Dementsprechend erklärte denn auch die Bank, bei der das Konto zur Liberierung der Aktien eingerichtet wurde, dass sie den Betrag der Gesuchsgegnerin erst aushändigen werde, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen sei. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein Teil der Lehre die Meinung vertritt, im Innenverhältnis trete die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung bereits mit dem definitiven internen Abschluss des Erhöhungsvorgangs ein (vgl. Art. 652g Abs. 1 OR; so etwa BSK-ZINDEL/ISLER, Art. 652h OR N 6).