Das zeigt sich unter anderem am Umstand, dass zuvor ausgegebene Aktien nichtig sind. Zwar werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt. Dies gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass es überhaupt Aktien zu zeichnen gibt. Sollte sich der Beschluss als ungültig erweisen, gibt es auch keine Aktien zu zeichnen und die auf das Liberierungskonto einbezahlten Beträge sind zurückzuerstatten. Dementsprechend erklärte denn auch die Bank, bei der das Konto zur Liberierung der Aktien eingerichtet wurde, dass sie den Betrag der Gesuchsgegnerin erst aushändigen werde, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen sei.